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BFH - Urteil II R 27/21 vom 28.02.2024

Nach Auffassung des BFH ist Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Verwaltungsvermögen handelt. Zum Verwaltungsvermögen zählen unter anderem „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“. Selbst wenn der Erblasser seinen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter als Erben einsetzt, bleibt ein Parkhaus Verwaltungsvermögen. Dies liegt daran, dass es bereits vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung erfüllte. Das Parkhaus wurde zur Überlassung von Parkplätzen an Dritte genutzt, was gemäß dem Erbschaftsteuergesetz keine begünstigte Nutzung darstellt.

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